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Abmahnung
Fristlos kündigen – das können Vermieter in der Regel nur dann, wenn Sie einen Mieter vorher abgemahnt haben. Eine Abmahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Empfehlenswert für den Vermieter ist die Schriftform, um später den Sachverhalt auch lückenlos dokumentieren zu können.
Abmahnungen müssen gut begründet sein. Pauschale und allgemeine Äußerungen reichen nicht aus. Dem Mieter muss eindeutig mitgeteilt werden, welches Fehlverhalten ihm angelastet wird und dass er dies abstellen muss. Beispiele hierfür: Lärmbelästigungen, unerlaubte Haustierhaltung oder Beschädigungen.
In einigen Ausnahmefällen ist eine Fristsetzung oder Abmahnung laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 543) nicht nötig: Dann, wenn dies offensichtlich keinen Erfolg verspricht, die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder wenn der Mieter mit insgesamt mindestens zwei Monatsmieten in Verzug ist.
Statt dem Mieter zu kündigen, kann der Vermieter auch auf Unterlassung klagen.