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Kabelgebühr
Der Vermieter kann gegenüber einem Mieter, der einem Kabelanschluss nicht zugestimmt hat, die Kabelgebühren nicht als Betriebskosten geltend machen.
Amtsgericht Mitte, Urteil vom 30. April 1996 - 2 C 558/95 -
Der Anschluss einer Wohnung an das Breitbandkabelnetz ist eine wohnwertverbessernde bauliche Maßnahme, deren Kosten gem. §3 MHG einseitig auf den Mieter umgelegt werden können.
Die monatlichen Grundgebühren für den Kabelanschluss stellen jedoch keine aufgewendeten Baukosten im Sinne des §3 MHG dar. Es handelt sich vielmehr um Betriebskosten im Sinne des §27 Zweite Berechnungsverordnung. Die Umlagefähigkeit von Betriebskosten, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen neu entstanden sind, regelt §3 MHG nicht. §4 Abs. 1 MHG findet auf diesen Fall gleichfalls keine Anwendung, weil dieser eine Regelung der Parteien vorausgesetzt und kein einseitiges Recht des Vermieters begründet, eine Umlage der Betriebskosten einzuführen. §4 Abs. 2 MHG betrifft nach seinem Wortlaut nur Erhöhungen der Betriebskosten und nicht die Einführung neuer Betriebskosten.
Der Vermieter kann die monatlichen Grundgebühren eines Kabelanschlusses nicht einseitig auf diejenigen Mieter umlegen, die der Modernisierungsmaßnahme nicht zugestimmt haben, die Maßnahme jedoch dulden mussten. Denn dadurch würden die Mieter gezwungen, sich an den laufenden Kosten für Programme zu beteiligen, die sie nicht nutzen wollen. Da es technisch möglich ist, einzelne Kabelanschlüsse durch Einbau einer Filtersperrdose vom Netz auszuschließen, ist kein Grund ersichtlich, diese Mieter mit den Kabelgebühren zu belasten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dieter Hummel
Kabelanschluss
Ein Vermieter kann die Nutzungsgebühr für den Breitbandkabelanschluss auch dann auf sämtliche Mieter umlegen, wenn einzelne Mieter das Angebot tatsächlich nicht nutzen möchten.
AG Berlin - Mitte, Urteil vom 14. Oktober 1996 - 17 C 419 / 96 -
Das Gericht ist der Ansicht, der Vermieter könne auch dann die Nutzungsgebühren (zu unterscheiden von den einmaligen Anschlussgebühren) auf die Mieter umlegen, wenn diese das Angebot des Breitbandkabelnetzes nicht nutzen möchten.
Wie bei anderen umlagefähigen Betriebskosten sind auch die laufenden Kosten des Breitbandkabelanschlusses unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung umlagefähig. Die Vorschrift des § 24a Abs. 2 Satz 2 Neubaumietenverordnung (NMV) - nach der bei preisgebundenem Wohnraum Kabelgebühren nur umgelegt werden dürfen, wenn der Anschluss mit Zustimmung des Mieters erfolgte - kann nach Ansicht des Gerichts nicht auf preisfreien Wohnraum entsprechend angewandt werden.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Umlage der laufenden Kosten des Breitbandkabelnetzes auf einen Mieter, der das Angebot nicht nutzen wolle, weder treuwidrig ist, noch zu einem zwangsweisen Vertragsschluss mit den Anbietern des Breitbandkabelnetzes führt.
Mitgeteilt von Rechtswalt Henrik Solf
Anmerkung:
In diesem Urteil wurde über die Umlagefähigkeit von Kabelbenutzungsgebühren anders entschieden, als in den in der letzten Ausgabe des MieterEchos veröffentlichten Urteilen. Das Gericht beschränkt sich in der Urteilsbegründung leider darauf, die jeweiligen Argumente nur anzusprechen, ohne näher darauf einzugehen. So hat es zum Beispiel versäumt darzulegen, aus welchen Gründen der Rechtsgedanke des § 24a NMV auf preisfreien Wohnraum nicht anzuwenden ist. Da der Mieter faktisch für eine Leistung zahlen muss, die er nicht nutzen möchte, liegt nach unserer Ansicht tatsächlich ein Kontrahierungszwang vor, der ohne besonderen technischen Aufwand durch Einbau einer Sperre vermeidbar ist. Wir werden in jedem Fall über die weitere Entwicklung in der Kabelrechtsprechung berichten.