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Nachtzuschlag für GmbH-Geschäftsführer als Betriebsausgabe

Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden oder Nachtzuschlägen entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Derartige Überstundenzahlungen stellten nach der bisherigen Auffassung des Bundesfinanzhofs (z. B. I R 40/00) eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Die obersten Finanzrichter weichen nun von ihrer bisherigen Rechtsauffassung zumindest teilweise ab. Sofern die Nacht- und Wochenendarbeit betrieblich und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, das von einem Unternehmensleiter ein besonderes Engagement erwartet, veranlasst ist, können hierfür geleistete Zahlungen durchaus als Betriebsausgaben anzusehen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nächtliche Arbeiten ausführt, die auch anderen Beschäftigten, wie hier Schichtleitern einer Autobahnraststätte, gesondert vergütet werden.

Urteil des BFH vom 14.07.2004
I R 111/03
Pressemitteilung des BFH

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