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Eigenbedarfskündigung
Wird die Eigenbedarfskündigung darauf gestützt, daß die Tochter des Vermieters die Wohnung zusammen mit ihrem Verlobten zur Gründung eines eigenen Hausstandes und einer Familie beziehen will, müssen zur formellen Begründung im Kündigungsschreiben weder der Name des Verlobten noch dessen aktuelle Wohnsituation mitgeteilt werden. (LG Oldenburg, Urteil vom 22. 9. 1995 - 2 S 514/95)