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Rückgabe der Mietsache - Schlüssel-Rückgabe

Die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter umfasst die Verschaffung des Besitzes einer Mietsache und die Rückgabe sämtlicher Schlüssel. Der Rückgabe an den Vermieter steht die Rückgabe an eine von dem Vermieter bevollmächtigte Person gleich. Die Rückgabe an den von dem Vermieter mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragten Makler reicht nicht aus, wenn der Makler nicht insoweit bevollmächtigt war. Der Makler konnte auch nicht im Wege der Besitzdienerschaft den Besitz an der Wohnung dem Vermieter vermitteln.



OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen: 30 U 29/02, NZM 2003, S. 26.

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