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•BGH, Urteil vom 14.4.1999 (im Beitrittsgebiet geschlossener Mietvertrag) - XII ZR 60/97 = NZM 1999, 559
Wird ein vor dem Beitritt in der DDR abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag nach dem Beitritt durch eine schriftliche Nachtragsvereinbarung abgeändert, ist die sogenannte Auflockerungsrechtsprechung des BGH (BGH NJW 1992, 2283), nach der die gesetzliche Schriftform für das gesamte Vertragswerk gewahrt ist, wenn die Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei der Regelung des Ursprungsvertrages bleiben, jedenfalls dann anwendbar, wenn der unter der Geltung des ZGB der DDR abgeschlossene Ursprungsvertrag den Anforderungen des BGB an die Schriftform genügt.
Nach der so genannten Auflockerungsrechtsprechung des BGH ist bei Vertragsänderung die gesetzliche Schriftform für das gesamte Vertragswerk gewahrt, wenn die Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei dem verbleiben, was früher gültig niedergelegt worden sei. Diesen Anforderungen genügt die Änderungsvereinbarung der Parteien. Sie nimmt ausdrücklich Bezug auf den Ursprungsvertrag und regelt insbesondere, daß die ursprünglich mitverpachteten Einrichtungsgegenstände von dem Pächter übernommen werden und sich deshalb der Mietzins ermäßigen solle. Zwar konnten nach dem ZGB auch langfristige Mietverträge formfrei abgeschossen werden. Es mag deshalb fraglich sein, ob der in einer schriftlichen Abänderungsvereinbarung enthaltene Bezug auf einen vor dem Beitritt formlos abgeschlossenen Mietvertrag der Schriftform genügen würde. Im vorliegenden Fall sind die Ausgangsverträge aber in einer Weise schriftlich abgeschlossen worden, die die Anforderung des § 566 BGB erfüllt hätten. Für einen solchen Fall bestehen keine Bedenken, die erwähnte Rechtsprechung zu Mietänderungsverträgen in gleicher Weise anzuwenden, wenn die Ausgangsverträge vor dem Beitritt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR abgeschlossen worden sind.

DDR-Mietvertrag
Elf Jahre danach
Was gilt bei Verträgen, die noch zu DDR-Zeiten abgeschlossen wurden?
In Berlin gibt es noch zahlreiche Mietverträge, die älter sind als der Mauerfall. Nach und nach überlegen sich aber auch Mieter mit DDR-Mietvertrag, bei Gelegenheit umzuziehen. Dann sehen sich manche mit der Forderung ihres Vermieters konfrontiert, sie mögen doch ihre frühere Wohnung bitte ordnungsgemäß renoviert übergeben. Dieses Ansinnen jedoch muss nicht unbedingt erfüllt werden, wie inzwischen einige Gerichtsurteile belegen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters (BGB, § 536). Er kann diese Pflicht aber vertraglich auf den Mieter abwälzen - was die meisten denn auch tun. Somit hat der Mieter - je nachdem, wie lange die letzte Renovierung zurückliegt - mitunter auch beim Wohnungswechsel mehr oder weniger umfangreiche Arbeiten auszuführen. Steht dazu jedoch nichts im Mietvertrag, muss der Mieter seine Wohnung bei Auszug nur besenrein übergeben, das heißt gefegt und ohne Möbel oder gar Sperrmüll.
Anders sah die Rechtslage in der DDR aus: "Nach den DDR-Gesetzen musste der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen auch ohne eine entsprechende Bestimmung im Mietvertrag durchführen", weiß man beim Deutschen Mieterbund. Diese Gesetze sind bekanntermaßen seit dem 3. Oktober 1990 außer Kraft. "Nach dem heute geltenden Mietrecht des BGB sind die Malerarbeiten damit Aufgabe des Vermieters", sagen die Mietexperten. Nur, wenn ein vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung zu den Renovierungsarbeiten enthält, bleibt diese weiterhin gültig. Ist darin also festgehalten, dass der Mieter für die malermäßige Instandhaltung zuständig ist, muss er sie auch übernehmen.
Allerdings ist nach Auffassung des Amtsgerichts Gotha der Mieter mit einem DDR-Mietvertrag zur Schlussrenovierung nicht verpflichtet, "soweit keine vertragswidrige Abnutzung der Wohnung erfolgt ist" (Az. 3a C 1722 / 97). In diesem Fall verlangte der Vermieter unter anderem Schadenersatz wegen nicht durchgeführter Renovierungsarbeiten in Höhe von fast 9 000 Mark. Er war der Ansicht, diese Verpflichtung ergebe sich aus dem Mietvertrag - was die Richter indes nicht zu erkennen vermochten. Ähnlich sah es in einer anderen Situation das Amtsgericht Köpenick: "Ist in einem so genannten DDR-Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung besenrein zurückzugeben ist, braucht der Mieter nur dann eine Auszugsrenovierung vorzunehmen, wenn die Unterlassung der vertraglich vereinbarten laufenden Schönheitsreparaturen durch den Mieter zu einem Substanzschaden an den Mieträumen geführt hat" (Az. 8 C 28 / 9 8) .
Vor dem Landgericht Rostock erlitt ein Vermieter eine Schlappe, der einen Mieter auf Erstattung der Kosten für Renovierung und Mietausfall in Höhe von fast 4 000 Mark verklagte. Auch er war der Ansicht, dass sich eine Pflicht zur Schlussrenovierung aus dem Mietvertrag ergebe. Die Richter hingegen lasen daraus eine Regelung, dass die Rückgabe der Mietsache "besenrein" zu erfolgen habe, und zwar in einem vertragsgemäßen Gebrauchszustand unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes. Dieser Begriff stelle ersichtlich auf die Abnutzung durch Abwohnen ab. Zur Beseitigung "dieser Abnutzungsspuren soll der Mieter gerade nicht verpflichtet sein". Zur Begründung zogen die Richter das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) zu Rate. Daraus sei zwar eine grundsätzliche Mieterpflicht zur Durchführung von notwendigen Malerarbeiten abzuleiten. Bei Beendigung eines Mietverhältnisses indes bestehe diese Pflicht "nur dann, wenn durch unterlassene Malerarbeiten Mängel an der Mietsache" entstanden waren. "Die allgemeine Abnutzung durch Abwohnung stellt keinen Mangel dar", kommentierten die Richter. Denn als Mangel wurde entweder ein Substanzschaden an Putz, Holz oder Mauerwerk oder ein übermäßiges Abwohnen verstanden, wobei letzteres einen erhöhten Wiederherstellungsaufwand der Wohnung nach sich ziehen musste, um dem Mieter eine Mängelbeseitigung oder Kostenübernahme aufbürden zu können.
In einem Berliner Fall stellte im vergangenen Oktober letztinstanzlich das Kammergericht klar: "Mieter mit alten DDR-Verträgen müssen beim Auszug fällige Schönheitsreparaturen nur dann durchführen, wenn die Wohnung so abgewohnt ist, dass erhöhte Aufwendungen erforderlich sind" (Az. 8 RE-Miet 7674 / 00). Demnach verpflichte die Klausel über die malermäßige Instandhaltung in einem DDR-Mietvertrag über eine Wohnung in Ostberlin den Mieter nicht, bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchzuführen. Habe der Mieter während der Mietzeit keine oder nur unzureichende Instandhaltungsarbeiten durchgeführt, so sei er bei Beendigung des Mietverhältnisses zum Schadenersatz nur insoweit verpflichtet, als hierdurch Mängel an der Substanz des Wohnraums verursacht worden seien, oder ein erhöhter Aufwand an Arbeit, Anstrich und Kosten wegen übermäßiger Abnutzung bei der Renovierung erforderlich würden. Und: Der Ersatzanspruch des Vermieters erstreckt sich nur auf die insoweit notwendigen Mehrkosten, so die Richter zum DDR-Mietvertrag. Für Verträge, die nach dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurden, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
Neuer Mietvertrag?
Kerstin D., Rostock: Mein neuer Vermieter hat mir ein Mietvertragsformular zur Unterschrift vorgelegt. Er meint, der alte DDR-Mietvertrag müsse an die Mietgesetze der Bundesrepublik angepaßt werden.
Norbert Eisenschmid (Deutscher Mieterbund-Zeitung)
Lassen Sie sich nicht auf den Abschluß eines neuen Mietvertrags ein, jedenfalls nicht ohne vorher den Mieterverein zu fragen. Die heute üblichen Formularmietverträge sind für den Mieter in aller Regel ungünstiger. Kein Mieter muß einem neuen Mietvertrag zustimmen, denn die Mietverträge aus DDR-Zeiten bleiben auch heute gültig.
Kündigungsfrist für „DDR-Mietverträge“
Die einzelvertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen für den Mieter bleibt auch nach der Einführung des BGB in den neuen Ländern wirksam.
LG Berlin, Öffentliche Sitzung vom 16.1.1997 - 67 S 304 / 96 -
Das Amtsgericht Mitte hatte in der ersten Instanz dem Mieter die 14 tägige Kündigungsfrist aus seinem DDR-Mietvertrag zugebilligt. Der Vermieter hatte gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Das Landgericht gab bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage einen rechtlichen Hinweis, wonach die einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 14 Tagen auch nach Inkrafttreten des BGB in den neuen Ländern wirksam bleibt. Die im Mietvertrag enthaltene 14 tägige Kündigungsfrist für den Mieter stellt nach Auffassung des Landgerichts keine bloße Wiederholung des ZGB dar. Ausweislich der Kommentierungen zum ZGB war es zulässig, eine andere Kündigungsregelung, auch zum Nachteil des Mieters, zu vereinbaren. Daraus folgt, daß die Vereinbarung nicht lediglich die Wiederholung des Gesetzeswortlautes war, sondern eine eigenständige vertragliche Regelung darstellt. Der Vermieter nahm nach diesem rechtlichen Hinweis die Berufung gegen das Urteil des AG - Mitte zurück.

Mietverträge nach ZGB (DDR):
Fortgeltung der alten Verträge
Nach der Verwirklichung der Deutschen Einheit und der Auflösung des Staates der DDR stellt sich die Frage, was mit den "alten" Verträgen geschieht, die noch zur Zeit des DDR-Regimes geschlossen worden sind, wenn das Mietverhältnis fortbesteht und kein neuer Vertrag begründet worden ist.

Bis zur deutschen Einheit regelte das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) die jeweiligen Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien. Im Einheitsvertrag ist die Einheit des Rechts, anders ausgedrückt die alleinige Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden. Die maßgebliche Vorschrift findet sich in Art. 232 § Absatz 1 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Danach gelten seit dem 03.10.1990 für vor diesem Zeitpunkt unter dem Geltungsbereich des ZGB abgeschlossene Mietverträge die Vorschriften des BGB.

Besonderheiten
Obwohl auf die Altverträge nunmehr ausschließlich das BGB anzuwenden ist, bedeutet dies allerdings nicht, dass zuvor getroffene Vereinbarungen der Mietvertragsparteien, die in dem Vertrag schriftlich fixiert worden sind, keine Gültigkeit mehr hätten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleiben diese sogar ausdrücklich bestehen (Rechtsentscheid des KG Berlin 22.01.1998 - 8 REMiet 6765/97; ZMR 1998, 221).

Konsequenterweise hat bei unklaren Vertragsbestimmungen dann auch die Auslegung der Bestimmung auf der Grundlage des damaligen Rechts, also nach ZGB zu erfolgen.

Beispiel:
Der Mietvertrag der Parteien datierte von 1982. In diesem fand sich die Klausel, dass der Mieter "für die malermäßige Instandhaltung währen der Dauer des Mietverhältnisses verantwortlich" sei.

Das Kammergericht Berlin vertritt die Auffassung, dass "der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet (ist). Hat der Mieter während der Mietzeit keine oder nur unzureichende Instandhaltungsarbeiten durchgeführt, so ist er bei Beendigung des Mietverhältnisses zum Schadensersatz nur insoweit verpflichtet, als hierdurch Mängel an der Substanz des Wohnraums verursacht worden sind oder ein erhöhter Aufwand an Arbeit, Anstrich und Kosten wegen übermäßiger Abnutzung bei der Renovierung erforderlich werden, wobei sich der Ersatzanspruch des Vermieters nur auf die insoweit notwendigen Mehrkosten erstreckt"
(Rechtsentscheid des KG Berlin vom 16.10.2000 - 8 REMiet 7674/00; ZMR 2001, 27).


Schadensersatz bei Doppelvermietung

Vermietet der Vermieter eine bereits vermietete Wohnung ein weiteres Mal und gelangt der zweite Mieter aus diesem Grunde in den Besitz der Sachen des ersten Mieters, hat der Vermieter dem ersten Mieter diejenigen Schäden zu ersetzen, die der zweite Mieter an den Einrichtungsgegenständen des ersten Mieters verursacht.
Hat der zweite Mieter die Sachen des ersten Mieters (auf eigene Rechnung) verkauft und ist dem ersten Mieter aus diesem Grunde eine verlässliche Beweisführung des Schadens nicht mehr möglich, dann ist das Gericht berechtigt, den Umfang des Schadens auf der Grundlage einer vom ersten Mieter vorgelegten Inventarliste zu schätzen, wenn diese Angaben glaubhaft und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der erste Mieter in betrügerischer Absicht unzutreffende Angaben macht.
Kammergericht, Urteil vom 8. Juni 2001 - 9 U 6215/99 -
LG Berlin, Urteil vom 12. Juli 1999 - 25 O 769/98 -
Der Mieter mietete im Jahre 1985 eine Einzimmerwohnung in Berlin Kreuzberg. Während eines längeren Auslandsaufenthaltes des Mieters vermietete die Hausverwaltung die Wohnung zum 1. Juli 1997 an einen zweiten Mieter. In dem Mietvertrag (mit dem zweiten Mieter) hieß es unter anderem: "Der Mieter bringt sich einen eigenen Schließzylinder an der Wohnungseingangstür an." Der zweite Mieter nahm die Wohnung in Besitz und "verkaufte" die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände sowie diverse Musikinstrumente auf eigene Rechnung an Trödler und sonstige Abnehmer. Der erste Mieter verlangte vom Vermieter die Überlassung der oben genannten Einzimmerwohnung sowie Schadensersatz wegen der abhanden gekommenen Einrichtungsgegenstände und Musikinstrumente. Der zweite Mieter hatte die Wohnung bereits an den Vermieter herausgegeben.

Das Landgericht und das Kammergericht haben dem Anspruch des ersten Mieters gegenüber dem Vermieter im Wesentlichen stattgegeben. Wegen der Herausgabe und Überlassung der Wohnung war der Rechtsstreit in der Berufung bereits erledigt, so dass das Kammergericht nur noch über die Kosten zu entscheiden hatte. Die Entscheidung fiel insoweit zu Lasten des Vermieters aus.

Da das Mietverhältnis mangels einer wirksamen Kündigung nicht beendet war, konnte der erste Mieter vom Vermieter die Überlassung der Einzimmerwohnung verlangen. Die Überlassung der Wohnung an den ersten Mieter war auch nicht, wie es sonst bei einer Doppelvermietung häufig der Fall ist, dadurch unmöglich geworden, dass ein anderer Mieter sich aufgrund eines ebenfalls wirksamen Mietvertrages im Besitz der Wohnung befand. In diesen Fällen ist dem Vermieter die Überlassung der (bereits wirksam vermieteten) Wohnung unmöglich, so dass sich die Ansprüche des ersten Mieters auf Schadensersatz beschränken. Da der zweite Mieter jedoch bereit war, die Wohnung an den Vermieter herauszugeben, bzw. dann bereits herausgegeben hatte, stand eine Erfüllung der Ansprüche aus dem Mietvertrag nichts entgegen.

Das Kammergericht hatte den Vermieter (neben dem zweiten Mieter) verurteilt, an den (ersten) Mieter Schadensersatz wegen der vom zweiten Mieter durch eigenmächtigen Verkauf der Einrichtungsgegenstände und Musikinstrumente verursachten Schäden zu leisten. Der Vermieter (und der zweite Mieter) hatten sowohl das Vorhandensein der Einrichtungsgegenstände und Musikinstrumente, als auch ihren Wert mit Nichtwissen bestritten. Der Vermieter vertrat darüberhinaus die Ansicht, er habe für das eigenmächtige Verhalten des zweiten Mieters nicht einstehen müssen.
Das Kammergericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass dem ersten Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung zustehe. Die Ansprüche könnten dagegen nicht, wie noch vom Landgericht angenommen, auf die Vorschrift des § 541 BGB (Haftung für Rechtsmängel) gestützt werden. Der Verlust des Inventars sei nicht auf einen Rechtsmangel zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der Vermieter Dritten rechtswidrig Zutritt zur Mietsache verschafft habe. Das Kammergericht weist in seiner ausführlichen Urteilsbegründung darauf hin, dass den Vermieter besondere vertragliche Schutzpflichten an dem vom Mieter eingebrachten Inventar treffe. Zu diesen Pflichten gehöre es insbesondere, Dritten nicht unbefugt und unbeaufsichtigt Zutritt zu den Mieträumen zu gewähren. Darüber hinaus stellte das Kammergericht fest, dass dem Mieter durch den Vermieter selbst der Besitz an der Einzimmerwohnung und dem darin vorhandenen Inventar entzogen worden sei. Es mache keinen Unterschied, ob der Vermieter selbst ein neues Schloss einbaue, oder - wie im vorliegenden Falle - einen Dritten den Einbau gestatte bzw. ihn damit beauftrage.
Der Vermieter wurde auch nicht mit dem Einwand gehört, dass eine Gestattung der Inbesitznahme durch den zweiten Mieter und der Auswechslung des Türschlosses tatsächlich gar nicht vorgelegen habe. Der Vermieter hatte insoweit behauptet, er habe die Wohnung im Mietvertrag falsch bezeichnet, die Aufforderung zum Einbau eines neuen Schlosses habe sich vielmehr auf eine gegenüberliegende Wohnung bezogen, die unverschlossen gewesen sei. In diesem Falle kam das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass unabhängig von der (hilfsweise als richtig unterstellten) subjektiven Vorstellung des Vermieters die streitgegenständliche Einzimmerwohnung Gegenstand des Mietvertrages mit den zweiten Mieter geworden war. Das Kammergericht wies darauf hin, dass sich der zweite Mieter ausweislich des Mietvertrages durch Einbau eines neuen Schlosses den Besitz an der Wohnung verschaffen sollte. Eine solche Einigung ist nach Ansicht des Kammergerichts ein Rechtsgeschäft, mit dem der zweite Mieter vom Vermieter ermächtigt wurde, sich gemäß § 854 Absatz 2 BGB in den Besitz der Mietsache zu setzen. Da auch diese Einigung nach objektiven Kriterien auszulegen war, konnte sich der Vermieter nicht darauf berufen, er habe tatsächlich die der streitgegenständlichen Wohnung gegenüber liegende Wohnung an den zweiten Mieter überlassen wollen. Das Verhalten des Vermieters (bzw. der von ihm eingesetzten Hausverwaltung) war mindestens fahrlässig. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Vermieter bzw. die Hausverwaltung feststellen müssen, dass der Gegenstand des Mietvertrages eine bereits vermietete Wohnung war. Das Kammergericht wies darüber hinaus darauf hin, dass es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Hausverwaltung zu erwarten gewesen wäre, dass ein Mietobjekt dem Mieter korrekt übergeben werde und es nicht dem Mieter überlassen bleibe, sich selbst in den Besitz einer Wohnung zu setzen.

Die Haftung des Vermieters wurde auch nicht dadurch beschränkt, dass der zweite Mieter vorsätzlich und rechtswidrig die Einrichtungsgegenstände und Musikinstrumente des (ersten ) Mieters verkauft hat. Das Kammergericht wies darauf hin, dass vorsätzliches rechtswidrig Verhalten Dritter einen Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden grundsätzlich nicht unterbreche. Etwas anderes gelte nur, wenn der entstandene Schaden zwar naturwissenschaftlich betrachtet mit der pflichtwidrigen Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang stehe, dieser Schaden jedoch durch ein auffällig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden sei. Im Allgemeinen gelte, dass dann, wenn sich im zweiten Eingriff nicht mehr das Schadensrisiko des ersten Eingriffs verwirkliche, vom ersten Schädiger nicht verlangt werden könne, dem Geschädigten auch für die Folgen des zweiten Eingriffs einstehen zu müssen. Der Sachverhalt sei im vorliegenden Fall jedoch anders zu beurteilen. Das Kammergericht vertrat die Ansicht, dass der Vermieter bzw. die von ihm eingesetzte Hausverwaltung gerade durch die Verschaffung des Besitzes der Wohnung an den zweiten Mieter eine konkrete Gefährdung des Eigentums des ersten Mieters herbeigeführt habe. Dies gelte um so mehr, als durch den vom Vermieter angewiesenen Einbau einer neuen Schließanlage die ursprünglichen Sicherungsvorkehrungen des Klägers für sein Eigentum wirkungslos geworden waren. Vor diesem Hintergrund habe sich mit dem eigenmächtigen Verkauf des Inventars durch den zweiten Mieter das von der Hausverwaltung geschaffene Risiko verwirklicht.

Zwischen den Parteien war außer Streit, dass das Eigentum des Klägers abhanden gekommen war. Wegen der Frage des Schadensumfangs wies das Kammergericht darauf hin, dass bereits fraglich sei, ob die Vermieter den Umfang der abhanden gekommenen Gegenstände erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten könnten. Selbst wenn der Vermieter berechtigt gewesen sei, die vom Mieter eingereichte Inventarliste mit Nichtwissen zu bestreiten, sei für die Schadensberechnung dennoch die vom ersten Mieter zusammen mit der Klageschrift eingereichte Inventarliste heranzuziehen. Das Kammergericht wies darauf hin, dass es dem Mieter gerade wegen des zurechenbaren und schuldhaften Verhaltens der Hausverwaltung unmöglich geworden sei, eine verlässliche Beweisführung vorzunehmen. Insbesondere sei es nach der Lebenserfahrung unmöglich, für das Vorhandensein eines jeden einzelnen Gegenstandes des Wohnungsinventars den Beweis anzutreten. Da das Kammergericht keinerlei Anlass zu der Annahme hatte, dass der Mieter vorsätzlich und in betrügerischer Absicht unzutreffende Angaben gemacht haben könnte, fühlte es sich gemäß Paragraph 287 Absatz 2 ZPO berechtigt, den Umfang des abhanden gekommenen Inventars anhand der eingereichten Inventarliste zu schätzen. Einer solchen Schätzung stand nach Ansicht des Kammergerichts auch nicht entgegen, dass der Kläger den einen oder anderen Gegenstand irrtümlich als vorhanden angegeben habe. Es entspreche vielmehr der Lebenserfahrung, dass dafür im Gegenzug auch der eine oder andere kleine Gegenstand irrtümlich in Vergessenheit geraten sei.
Das Kammergericht führte weiter aus, dass der Vermieter den Wert der jeweiligen Gegenstände zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten könne. Es könne nicht darauf verwiesen werden, sich beim zweiten Mieter über den möglichen Wert der von diesem unterschlagenen Gegenstände zu erkundigen. Aus diesem Grunde gelangte das Kammergericht zu der Ansicht, der Wert der abhanden gekommenen Einrichtungsgegenstände und Musikinstrumente sei der Höhe nach gemäß § 287 Absatz 1 ZPO zu schätzen. Bei den vom Mieter gebraucht erworbenen Gegenständen ging das Kammergericht von den vom Mieter angegebenen Anschaffungspreisen aus, denn es sei nichts dafür ersichtlich, dass derartige Gegenstände heute zu einem geringeren Preis zu erwerben wären. Soweit der Mieter jedoch Schadensersatz für neu angeschaffte Gegenstände geltend gemacht habe, hat das Kammergericht unter Berücksichtigung eines Abschlages ‚neu für alt' im Rahmen der von ihm vorgenommenen Schätzung einen Abschlag vorgenommen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Markus Willkomm
Stichwörter: ddr + mietvertrag + neuer

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