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Mangelbeseitigung durch den Mieter
Der Mieter hat bei auftretenden Mängeln das Recht, sie zu beseitigen. Eine Pflicht dazu besteht jedoch nur bei
leicht und zumutbar behebbaren Mängeln, bei denen andernfalls ein erheblicher Schaden an der Mietsache droht. Wird ein solcher Mangel nicht behoben, so trifft den Mieters wegen unterlassener Schadenabwendung ein Mitverschulden. Seine Schadenersatzpflicht gilt für unmittelbare und mittelbare Folgeschäden gleichermaßen. (OLG Düsseldorf - Az.: 24 U 87/02)