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Erben einer Wohnung
Familienangehörige können in bestehendes Mietverhältnis des verstorbenen Mieters eintreten. Es ist keine genehmigungspflichtige Untervermietung. Zu den Familienangehörigen zählen Ehegatte, Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft und Kinder, nicht aber Geschwister, Stiefkinder oder sonstige Verwandte. (BGH vom 13.01.1993, Az. VIII ARZ 6/92, aus: WM 1993, S. 254; GE 1993, S. 361)