Ghostraider
Zu erstens: NEIN. Die Vermieterin darf nur alle zwei Jahre mal auf Anfrage ob Sie kommen und eintreten darf sich die Hütte ansehen, ansonsten kann sie sich Fotos davon ansehen wo der Bau im Rohbau stand. )))
Zu zwei: Laufspuren und Möbeldruckstellen sind normale Gebrauchsspuren und ob und wo Sie noch Läufer und sonstige Sachen hinstellen und/oder legen entscheiden Sie und nicht die Dame.
Zu drei: Bei der farblichen Gestaltung der Wohnung sind dem Künstler bis zum Auszug keine Grenzen gesetzt.
Nur beim Auszug sollte der hinterlassene Farbton höchstens helle Pastelltönen entsprechen, also keine grellen Farben wie Schwarz, knall Rot, knallig Gelb u.s.w.
Zu vier: Sie können sooft und soviel Gäste empfangen wie Sie wollen nur sollten die Partys nicht ausarten und in Ruhestörung übergehen, auch da sind Sie Hausherr und brauchen die Dame nicht um Erlaubnis fragen.
Ihre Lebensgefährtin brauch sich auch keiner Gesichtskontrolle durch die Vermieterin unterziehen.
Ob gut aussehend, ob mit oder ohne Behinderungen und egal welcher Nationalität sie ist, kann Sie bei Ihnen einziehen.
Es könnte nur sein das bei einer personenbezogenen Nebenkostenabrechnung die Nebenkosten etwas höher angeglichen werden. Aber ansonsten darf und kann die Dame nicht dagegen einwenden.
Und nun viel Vergnügen in Ihrem neuen Heim. ))))))
Gruß
ghost
DJ.Hoffi
Gibt es zu diesen Sachverhalten evtl. konkrete Textauszüge aus dem BGB? Ich glaube, die wären da sehr hilfreich, um diese meiner Vermieterin ggf. unter die Nase zu halten.
Was die Nebenkosten bei Einzug meiner Freundin angeht: darüber bin ich bereits informiert. Meine Vermieterin wird dann lediglich einen NK-Zuschlag von 25,-€ erheben.
Schonmal vielen Dank für die bisherige Unterstützung!
Ghostraider
Hier auf der Seite können Sie alles zu erfragende gezielt anklicken und sich raus suchen was Sie brauchen.
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Renovierung_Wohnung.htm
Gruß
ghost
DJ.Hoffi
Hätte ich selbst drauf kommen können. Hab gestern selber auf der Seite gesurft, nur nicht nach konkreten Verweisen aufs BGB geschaut.
Nochmals danke für die schnelle Hilfe!